FB-Post gegen Berset: Beschuldigter ficht Strafbefehl an

Die Bundesanwaltschaft muss die Einsprache eines Mannes gegen einen Strafbefehl behandeln. Dieser beschimpfte Alain Berset vergangenes Jahr in einem Post auf seinem Facebook-Konto.

Der Angeklagte hatte auf Facebook Beleidigungen gegen Bundesrat Alain Berset gepostet. (Archiv) © KEYSTONE

Dies hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden. Weil der Mann unentschuldigt nicht der Vorladung der Bundesanwaltschaft BA für eine Einvernahme im Juli 2021 folgte, ging die BA davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen sei. Dies geht aus dem am Montag veröffentlichten Beschluss der Beschwerdekammer hervor.

Die BA hatte den Mann mit einem Strafbefehl Mitte Juni 2021 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit verurteilt. Weil er nach dem Facebook-Post zudem einem Mann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wurde der Beschwerdeführer auch der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden.

Nur "Satirebeitrag"

Die BA bestrafte den Mann mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 30 Franken und Verbindungsbusse von 900 Franken. Gegen den Strafbefehl legte der Betroffene Einsprache ein. Er bezeichnete seinen Facebook-Post als Satirebeitrag. Er habe dem Bundesrat nie etwas antun wollen. Beim Faustschlag habe er in Notwehr gehandelt.

Für die Einvernahme im Juli 2021 hatte die BA für den Mann einen amtlichen Verteidiger organisiert. Der Betroffene wurde nicht darüber informiert. Er hatte selbst einen Anwalt kontaktiert, der für den Einvernahme-Termin verhindert war. Der Anwalt sagte dem Mann, dass er ihm Vorladung und Strafbefehl elektronisch zukommen lassen solle. Er würde sich dann um die Verschiebung des Termins kümmern.

Das entsprechende Mail blieb aus ungeklärten Gründen jedoch im Ordner "Entwürfe" liegen. Der Versuch des Anwalts, den Mann zu kontaktieren, blieb ohne Erfolg. Aus diesem Grund nahm er keine Terminverschiebung vor, was zum unentschuldigten Fernbleiben des Beschuldigten führte.

Nachlässiger Einsprecher

Erscheint jemand nach einer Einsprache trotz Vorladung unentschuldigt nicht zur Einvernahme, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Rückzug ausgegangen werden, wie das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid ausführt. Allerdings sei sehr restriktiv von der so genannten Rückzugsfiktion auszugehen.

Im Strafbefehlsverfahren sei die Einsprache und damit der Wille des Betroffenen, seinen Fall von einem Gericht beurteilen zu lassen, von zentraler Bedeutung. Aus diesem Grund müsse sich aus dem gesamten Verhalten eines Betroffenen der Schluss aufdrängen, dass er an der Weiterführung des Verfahrens kein Interesse habe.

Dies ist laut Bundesstrafgericht vorliegend nicht der Fall. Der Betroffene habe durch seine eigenen Schritte, einen Anwalt zu organisieren, gezeigt, dass er die Einsprache weiterverfolgen wolle. Dass er den Ausgang seines Mails nicht kontrolliert und für seinen Wunschanwalt nicht erreichbar gewesen sei, sei nachlässig. Es reiche aber nicht, um einen Rückzug anzunehmen.

SDA
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