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Keine Abzüge bei freiwilligem Homeoffice

Wer freiwillig im Homeoffice arbeitet kann keine Abzüge geltend machen. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dies verpflichtet.

Bei der nächsten Steuererklärung gilt es gut hinzuschauen. © keystone SDA Symbolbild

Der Staatsrat informiert über die wichtigsten Neuerungen im Steuerwesen:

Homeoffice

Seit Beginn der Pandemie hat das Homeoffice einen Riesenaufschwung erlebt. Dies wirkt sich jetzt auf die Abzugsfähigkeit der Berufskosten aus:

Wer freiwillig daheim arbeitet, darf für die entsprechenden Arbeitstage weder Reise- noch Verpflegungskosten abziehen. Wer vom Arbeitgeber hingegen dazu verpflichtet wurde und dafür Hardware braucht, kann die Kosten für das Gerät oder das Internetabonnement von den Steuern abziehen.

Zweite und dritte Säule weniger stark besteuert, mehr Abzüge bei Kinderbetreuung

Eine weitere wichtige Änderung ist, dass Kapitalauszahlungen aus der zweiten und dritten Säule weniger stark besteuert werden und dass die Abzüge für die Kinderbetreuungskosten höher ausfallen: maximal 25'000 Franken bei der direkten Bundessteuer. Das sind 15'000 Franken mehr als im letzten Jahr. 

Die nächste Steuererklärung ist am 31. März 2023 fällig.

RadioFr. - Redaktion
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